... ich hab da mal was gefunden, so ähnlich stand es auch bei uns in der Zeitung nur eben auf unsere Gegend bezogen.
Vielleicht hilft es Dir und Du findest für Deine Gegend auch das richtige.
Zitat:
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1. Der Fall
Die beklagte Stadt Neckargemünd hat in ihrer Satzung geregelt, dass sich die Abwassergebühr grundsätzlich nach dem Frischwassermaßstab bemisst, d.h. als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt regelmäßig die Wassermenge, die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wird. Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, bleiben auf Antrag gebührenfrei. Das gilt jedoch erst ab einer Wassermenge von 20 m³ (sog. Bagatellgrenze). Der Nachweis ist durch einen geeichten Nebenzähler zu führen, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten hat. Der Kläger, Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstücks, hat von dem zwischen Dezember 2005 bis Dezember 2006 bezogenen Frischwasser 63 m³ zur Bewässerung seines großen Gartens verwendet, die er über zwei gesonderte und mit geeichten Nebenzählern ausgerüstete Wasserleitungen entnommen hat. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen Bagatellgrenze setzte die Stadt lediglich 43 m³ Frischwasser ab und zog ihn für den Rest im Januar 2007 zu Abwassergebühren heran. Der Kläger, der sich gegen den Gebührenbescheid wehrte, hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH Baden-Württemberg Erfolg.
2. Die Gerichtsentscheidung
Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Stadt die zur Bewässerung des Gartens verwendete Frischwassermenge in voller Höhe, d.h. im Umfang von 63 m³ abzusetzen und den Gebührenbescheid entsprechend zu reduzieren hat. Die in der Satzung enthaltene Bagatellgrenze von 20 m³ verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig.
Das Gericht ist der Auffassung, der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers zur Gartenbewässerung, zum Befüllen von Teichen oder ähnlichem verwendeten und nicht in den Abwasserkanal einleiteten, schlechter gestellt würden als solche Personen, bei denen fast das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelange. So habe ein Grundstückseigentümer, der 60 m³ Frischwasser beziehe, davon aber nur 40 m³ dem Kanal zuführe und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet, ebensoviel zu zahlen wie ein Grundstückseigentümer, der die 60 m³ komplett als Abwasser in den Kanal einleitet. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Größerer Verwaltungsaufwand sei auch ohne Bagatellgrenze nicht zu befürchten. Denn die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Zähler habe nach der Satzung der Grundstückseigentümer zu tragen. Der Nebenzähler könne gemeinsam mit dem Hauptzähler abgelesen und die abzugsfähige Wassermenge gleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Noch einfacher sei dies bei der von der Stadt praktizierten elektronischen Erfassung der Zählerstände. Wegen der Kosten für die Installation und die Nacheichung eines Nebenzählers sei es nicht zu erwarten, dass kleinere Absetzungsmengen geltend gemacht werden. Auch mit Missbrauch sei aufgrund der Regelungen über die Zähler und deren Anforderungen nicht in größerem Umfang zu rechnen.
Der Frischwassermaßstab sei zwar ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der Ungenauigkeiten mit sich bringt. Diese Ungenauigkeiten seien hinzunehmen, soweit es um die Wassermenge gehe, die im Haushalt zum Kochen, Trinken oder ähnlichem benutzt und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Denn dieser – nur geringe – "Verlust" sei nicht messbar. Bei den für die Gartenbewässerung verwendeten Wassermengen, für die ein Nebenzähler installiert ist, gelte dies aber gerade nicht.
Gleichheitswidrig sei es überdies, dass die Bagatellgrenze auf landwirtschaftliche Betriebe keine Anwendung findet. Dass landwirtschaftliche Betriebe einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisten, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, da die Bagatellgrenze erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes stehe.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, Az. 2 S 2650/08
3. Konsequenz für die Praxis
Hauseigentümer, die Trinkwasser zur Bewässerung eines Gartens verwenden, sollten die dazu verwendete Massermenge durch Installation von geeichten Nebenzählern dokumentieren. Mit dieser Verbrauchserfassung können sie auf Antrag Abwassergebühren sparen.
Vorrangig drängt sich aber die Verwendung von zwischengespeicherten Regenwasser auf.
Auf dieser Basis können Wasseruhr und Zisterne Abwassergebuehren eingespart werden.
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Gruß Dirk
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mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
Dirk Krienerniedick
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