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LotharGehlhaar - Teichbauforum

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 Betreff des Beitrags: Rechtsgeschäft Versand
BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 8:43 
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hy zuasmmen,

wer hat erfahrungen oder rechtlichen background ?

folgender fall:

bestellung onlineversender (seriöser großlieferant) - ware kommt nachweißlich nicht an!
(paketdienst legt psuedonamen und pseudounterschrift der angeblich annehmenden person vor, diese person ist nachweißlich nicht existent :wink: )

ab wann kommt der verkaufsvertrag zustande - ab wann ist der kunde zahlungspflichtig ?

- bestellung und lieferung (erhalt)?
oder
-bestellung versand ?

soll heißen ....... wer ist für die recherche beim paketdienst zuständig,der versender oder der empfänger ?

in der AGB des versenders konnte ich keine dementsprechende klausulierung finden.

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gruß jürgen
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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 9:01 
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Hallo Jürgen,

schau mal in den AGB, ob du etwas zum Thema "Gefahrenübergang" findest. Tante Google lieferte mir diesen Text:

Zitat:
Gefahrenübergang
Zeitpunkt, an dem die Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. § 446 BGB mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (Spedition) als Gefahrenübergang.


Eine Gefahr ist mit Sicherheit der Verlust der Sendung, durch welche Umstände auch immer.


Eine andere Frage wäre, ob gegen die Spedition seitens des Käufers Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dafür wären wohl dessen AGB zu lesen. Erschwert wird das durch den Umstand, dass der Versender den Spediteur üblicherweise beauftragt und aus diesem Grunde der Käufer keine vertragliche Beziehung zum Spediteur hat.



Pfiffikus,
der hier eine Laienmeinung und keine Rechtsberatung zum Besten gab


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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 9:35 
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Hallo Jürgen,

ich würde vom 14-tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. (bei ebay 4 Wochen)

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 9:58 
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hy pfiff,

Zitat:
Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (Spedition) als Gefahrenübergang


jo ....... hier dürfte wohl der relevante pasus sein:

obwohl dies nicht meinem rechttsempfinden entspricht - für mich ist ein vertrag geschlossen, wenn die ware bei mir vorliegt :oops:

@ yosh,

Zitat:
ich würde vom 14-tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. (bei ebay 4 Wochen)


könnte aber auch " rückgabe der ware" zur folge haben ........ und da lt. gesetz der übergang an mich mit versand erfolgte upsssss :wink:


grundsätzlich: bei mir hat sich der fall positiv geklärt - war auch nur ware für 25€ - ich habe nochmal nachgeordert und der paketfahrer kam nach meiner reklamation mit ausreden bei mir vorbei und hat mir die 25€ mit einer entschuldigung in die hand gedrückt.

nur dreht sich meine frage um den grundsatz - schließlich bestellt man ja auch mal höherwertige ware und dann kann es recht übel werden.

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gruß jürgen
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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:04 
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Hi Jürgen,

die Praxis ist so, dass beim Paketdienst eine Verlustmeldung gemacht werden muss. Dazu brauchst Du den Durchschlag des Paketscheins, eine Rechnungskopie, usw.

Aus praktischen Gründen wird dies in der Regel der Versender abwickeln, da er die Papiere vorliegen hat. Rein rechtlich müsstest anscheinend Du die Ansprüche gegenüber dem Paketdienst geltend machen und der Versender könnte sich zurücklehnen.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:07 
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Eigentlich ist diese Sache klar geregelt.
Der Versender ist erst aus der Pflicht, wenn der Kunde die Ware in der Hand hält. Ist das Paket als ausgeliefert eingetragen, allerdings an den falschen Empfänger (oder wie geschildert einem gefakten), ist es immer noch ein Problem des Verkäufers.

Bisher hatte ich diesen Fall erst 2 x, das letzte Mal vor 4 Wochen.
Das Paket wurde an eine Dame im gleichen Haus ausgeliefert, die aber nach einem Schlaganfall schon seit Januar in stationärer Behandlung ist. Dies zu klären ist baer nicht Aufgabe des Kunden, sondern des Verkäufers mit dem Paketdienst, der Kunde kann aber mit Hintergrundwissen den Verkäufer unterstützen.
Dies führte in diesem Fall dazu, das nach kurzer Recherche das Paket ganz plötzlich wie von Geisterhand auftauchte - in einer Garage 2 Häuser weiter.
Ein Schelm ist wer böses dabei denkt.

@Jürgen
Du darfst für Dein Geld eine Ware erwarten, was der Versender und der Paketdienst untereinander zu klären haben kann und darf nicht Dein Problem sein. Schreib ihm, Du möchtest neue Ware, das ist eigentlich alles was zu tun ist.

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Beste Grüße von Harald

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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:08 
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yosh,

genauso läuft es ,

versender gibt dir die paketnummer und versendedatum und du ackerst mit dem paketdienst rum :oops:

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gruß jürgen
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 Betreff des Beitrags: Werbung, um Taler einzunehmen
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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:12 
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HaraldT hat geschrieben:
Der Versender ist erst aus der Pflicht, wenn der Kunde die Ware in der Hand hält.


BGB hat geschrieben:
Bei Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (Spedition) als Gefahrenübergang.


Hallo Harald,

mein Rechtsempfinden sieht es auch so, wie Du es schilderst. Allerdings sieht es das BGB anders.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:12 
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hy harald,

jo ....... so dachte ich es auch ........ aber lt. gesetz ........ siehe pfiff recherche - läuft es zumindest rechtlich anderst - rest dürfte kulanz sein.

zumindest hat mir mein versender bei nachbestellung klar und deutlich zu verstehen gegeben daß er nur eine ersatzlieferung raussendet wenn ich mich zu zahlung bereiterkläre.

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gruß jürgen
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BeitragVerfasst: Do 29.Mai 2008 10:18 
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Yoshihara hat geschrieben:
Rein rechtlich müsstest anscheinend Du die Ansprüche gegenüber dem Paketdienst geltend machen und der Versender könnte sich zurücklehnen.


Nein Frank, so ist das nicht.
Vielleicht wird der Gefahrenübergang zwischen Versender und Paketdienst so definiert, dem Kundes darf es aber egal sein.
Wie soll ein Kunde reklamieren wenn er nichts in der Hand hat? Er hat keine Ware erhalten, also auch keinen Lieferschein, einen Paketschein schon lange nicht, den bekommt er ohnehin nie zu gesicht.

Rein rechtlich ist der Werdegang doch so:
1. Der Kunde schließt einen Vertrag mit dem Verkäufer.
2. Der Verkäufer schließt einen Vertrag mit dem Transportunternehmen.

Erfüllt das Transportunternehmen seinen Vertrag erfüllt der Verkäufer seinen automatisch mit.
Erfüllt das Transportunternehmen seinen Vertrag nicht (Ablieferung beim richtigen Kunden), ist der Vertrag des Verkäuferns natürlich nicht erfüllt, also hat der Kunde immer noch einen Rechtsanspruch. Den kann er nur beim Verkäufer geltend machen.

Etwas Anderes ist es, wenn der Kunde den Transport selbst organisiert.
Kaufst Du etwas ab Lager und gibst einem Transporteur den Aufztrag zur Lieferung ist der Gefahrenübergang tatsächlich so geregelt wie oben geschrieben - was ja auch wieder Sinn ergibt.

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Beste Grüße von Harald

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