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LotharGehlhaar - Teichbauforum

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 Betreff des Beitrags: Gartenhaus in NRW
BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 12:29 
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Hallo zusammen...

ich dachte wirklich nicht, dass es so schwer ist ein Gartenhaus aufbauen zu dürfen. Kann mir jemand da etwas helfen? Folgende Situation:

Ich möchte ein Gartenhaus aufbauen, direkt an einer Grenze zu einem "netten" Nachbarn. Das Gartenhaus hat Abmessungem von 2,5mx2,5m max. Höhe am First von 2,2m(Gesamter umbauter Raum liegt also deutlich unter 15m³) Daher ist baurechtliches alles im Grünen (Laut meinem Bauordnungsamt)

Jetzt aber folgendes:
Zitat:
§ 1 NachbarrechtsG NRW - Gebäude

(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(2) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(3) In einem geringeren Abstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gebaut werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.



Demnach müsste ich 2m Abstand halten wenn Beeinträchtigungen für den Nachbarn zu erwarten sind. Wann sind diese zu erwarten? Auf der Grenze steht ein Zaun aus Holz mit einer Höhe von 1,8m. Die Firsthöhe ist wie oben geschreiben 2,2m, d.h. das Gartenhaus würde an einer kleinen Stelle(Spitzdach) über den Zaun ragen. An gleicher Stelle stand vorher ein Treibhaus mit 2m Höhe, und Spitzdach.
Kann der Nachbar den Aufbau verweigern? Womit kann ich seine Argumente entkräften.

Ich hoffe noch auf seine Zustimmung, aber der Nachbar ist etwas schwer zu händeln und sehr empfindlich. Gibt es echte Fakten, welche es mir einfacher machen???

Danke euch...

Grüsse
Koi_Fan

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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:01 
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hallo koi_fan,

von welcher grundstücksgrenze reden wir den ? ist sie dir oder deinem nachbarn zu zu rechen ? hatte ein ähnlich nette nachbarin :-) ich hatte nur den vorteil das ich mein gartenhaus an meine rechte grundstückseite bauen wollte und für die bin ich nach dem " niedersächsischem nachbarschaftsrecht" zuständig und somit darf ich meine gartenhaus bis an die grenze bauen ( ob im teil oder über die ganze länge, spielt dabei keine rolle )

gruß thomas


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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:40 
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Hallo koi_fan,

schau doch mal in eurer örtlichen Bauordnung unter dem Thema "untergeordnetes Nebengebäude" nach. Dort müsstest du eigentlich etwas über Grenzbebauung finden.

Es geht dabei um Bebauung ohne Zustimmungspflicht der Nachbarn (wenn ich recht erinnere geht das, wenn die "Traufhöhe" (Oberkante Gelände bis Dachrinne) unter 3 m ist. Desweiteren dürfen max. 8 o. 9m der Grenze bebaut werden, es darf keine "Feuerstätte" in dem Nebengebäude vorhanden sein und die max. Dachneigung ist auch definiert....)
Dies hat uns jedenfalls hier in Hamburg "gerettet", denn unser Gewächshaus zu bauen wäre nach der derzeit geltenden Bauordnung als Grenzbebauung nicht möglich gewesen - als "untergeordnetes Nebengebäude" gab's jedoch dann keine Probleme. (die Materialien aus denen ein untergeordnetes Nebengebäude gebaut wird sind frei wählbar...egal ob aus Holz, Stein, Wellblech oder eben Glas :o )
Damit konnten wir unseren Nachbarn jedenfalls plausibel darlegen, dass wir ihre Zustimmung nicht benötigen würden....siehste, so klappt's dann auch mit den Nachbarn...jedenfalls in Hamburg :wink:

Viel Erfolg und
Grüsse
Geli


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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:41 
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TSMaster hat geschrieben:
hallo koi_fan,

von welcher grundstücksgrenze reden wir den ? ist sie dir oder deinem nachbarn zu zu rechen ? hatte ein ähnlich nette nachbarin :-) ich hatte nur den vorteil das ich mein gartenhaus an meine rechte grundstückseite bauen wollte und für die bin ich nach dem " niedersächsischem nachbarschaftsrecht" zuständig und somit darf ich meine gartenhaus bis an die grenze bauen ( ob im teil oder über die ganze länge, spielt dabei keine rolle )

gruß thomas


Hallo Thomas...

verstehe dich nicht ganz...

Aber ich meine die rechte Seite, wenn ich mit dem Rücken zu meinem Haus stehe...gibt es da eine Regelung bundesweit? Oder auch eine Regelung für NRW?

Verstehe nur nicht was das mit rechts oder links zu tun hat...stehe auf dem Schlauch..!

Grüsse
Koi_Fan

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 Betreff des Beitrags: Re: Gartenhaus in NRW
BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:49 
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koi_fan hat geschrieben:
Gibt es echte Fakten, welche es mir einfacher machen???

Also ich würd es zuerst mit einem Kasten Bier und etwas Grillgut versuchen.

Bei dieser Gelegenheit kannst du ihm ja ganz genau erläutern, dass der Schatten zu den meisten Tageszeiten auf dein eigenes Grundstück fällt. Und dass dieses neue Haus verhindern wird, dass viel Laub über die Grundstücksgrenze geweht wird. Und ... Dir fallen doch sicherlich noch genügend Argumente ein.


Pfiffikus,
der auf diese Weise mit den Leuten das Gespräch suchen würde


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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:52 
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hallo sascha,

es ist für jedes bundesland anders.
es können z.b. in dem bebaungsplan baugrenzen eingezeichnet sein. klarheit wirst du nur bei deinem bauamt bekommen.

_________________
gruß daniel

Vergib deinen Feinden,aber vergiß niemals Ihre Namen. J.F.Kennedy


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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 13:59 
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KoiDSt49 hat geschrieben:
hallo sascha,

es ist für jedes bundesland anders.
es können z.b. in dem bebaungsplan baugrenzen eingezeichnet sein. klarheit wirst du nur bei deinem bauamt bekommen.


Hallo zusammen...

das Bauordnungsamt sagt, ich kann bauen. Ich weiss nur leider nicht ob ohne Zustimmung des Nachbarn.
Bedingungen sind wie oben auch teilweise gesagt:
Nicht mehr als 30m³ umbauter Raum, dazu gehören auch Vordächer.
Nicht höher als 3m
Nicht länger als 9m verlaufend zum Nachbarn
Es darf nicht "bewohnbar" sein
Keine Feuerstätte

Das war es...nur die Zustimmungpflicht...kein Plan...einfach nochmal fragen...!

Gut wäre allerdings wenn der Nachbar von "alleine" zustimmt.
Bei meinem Bauvorhaben hat der Nachbar zur Kopfseite zugestimmt...link der Nachbar auch...nur rechts noch nicht...mal schauen was kommt!

Grüsse
Koi_Fan

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BeitragVerfasst: Mi 30.Jan 2008 14:05 
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moin koifan,

koi_fan hat geschrieben:

Aber ich meine die rechte Seite, wenn ich mit dem Rücken zu meinem Haus stehe...gibt es da eine Regelung bundesweit? Oder auch eine Regelung für NRW?

Verstehe nur nicht was das mit rechts oder links zu tun hat...stehe auf dem Schlauch..!

Grüsse
Koi_Fan


in niedersachsen / Buchholz ist es so das ich für die bebauung der rechten grundstücksseite verantwortlich bin.. zaun , hecke, einfriedung etc. auf der seite kann ich "fast" alles machen . für meine linke grundstücksgrenze ist mein nachbar zur linken verantwortlich... was für mich zur folge hat das ich gewisse abstände einzuhalten habe, wenn ich nun eine hecke setzen will oder ein gartenhaus errichten will.

wie daniel schon schrieb.. rufe erstmal dein bauamt an und kläre wer für die grundstücksgrenze die du bebauen möchstest verantwortlich ist.

gruß thomas


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BeitragVerfasst: Mo 18.Feb 2008 15:34 
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Hallo,
ich vermute, dass das Gartenhaus schon steht, aber dennoch.....

Zitat:
das Bauordnungsamt sagt, ich kann bauen. Ich weiss nur leider nicht ob ohne Zustimmung des Nachbarn.
Bedingungen sind wie oben auch teilweise gesagt:
Nicht mehr als 30m³ umbauter Raum, dazu gehören auch Vordächer.
Nicht höher als 3m
Nicht länger als 9m verlaufend zum Nachbarn
Es darf nicht "bewohnbar" sein
Keine Feuerstätte


Grundsätzlich:
Bauordungsrecht ist Landesrecht

Folgendes:
Gem. § 65 (1) Satz 1 BauO NRW ist ein Gartenhaus mit bis zu 30 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei.

Weiterhin:
Gem. § 6 (11) BauO NRW
Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig
- ohne Öffnungen an der Nachbargrenze
- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe
- auch, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Die Höhe der Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Neigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet.
Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf dem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Dies ist die grundlegende Gesetzgebung der BauO NRW in der aktuellen Fassung.

Das gilt, wenn in einem eventuell vorhandenen, rechtskräftigen Bebauungsplan keine anderslautenden Festsetzungen vorhanden sind.

Also:
Du darfst ein Gerätehaus / Gartenhaus bis 30 cbm umbauten Raum genehmigungsfrei überall auf Deinem Grundstück aufstellen, auch direkt an der Nachbargrenze (ohne Abstandsflächen zu beachten) sofern eine Grenze mit nicht mehr als 9 m bebaut ist. Alle Grenzen dürfen nur 15 m bebaut werden (das Wohnhaus wird nicht mitgerechnet). Das heisst, dass wenn Du auf einer Grundstücksgrenze bereits eine Garage von 9 m Länge stehen hast, darfst Du hier Dein Gartenhaus nicht an der Grenze aufstellen.
Festsetzungen eines B-Planes können die Situation abweichend regeln.

Deine Nachbarn musst Du nicht fragen. Allerdings macht es Sinn sich mit den Nachbarn vorher zu verständigen.... Man lebt ja in der Regel eine Weile „aneinander“ :wink: .


Soweit der kleine Exkurs in´s Baurecht des Landes NRW.

Also viel Spaß beim Häuslebauen.

Gruß Klaus

_________________
Dieses, unser Leben
wem kann ich es vergleichen?
Dem Spiegelbild
des Mondes, in einem Tropfen Tau
glitzernd am Schnabel der wilden Ente.
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Folienteich 54 cbm, incl. 3 cbm Filter, 9 Koi 15 - 60 cm
Innenhälterung 3500 Liter


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BeitragVerfasst: Mo 18.Feb 2008 16:41 
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Wohnort: Bei Aachen
Klaus P hat geschrieben:
Hallo,
ich vermute, dass das Gartenhaus schon steht, aber dennoch.....

Zitat:
das Bauordnungsamt sagt, ich kann bauen. Ich weiss nur leider nicht ob ohne Zustimmung des Nachbarn.
Bedingungen sind wie oben auch teilweise gesagt:
Nicht mehr als 30m³ umbauter Raum, dazu gehören auch Vordächer.
Nicht höher als 3m
Nicht länger als 9m verlaufend zum Nachbarn
Es darf nicht "bewohnbar" sein
Keine Feuerstätte


Grundsätzlich:
Bauordungsrecht ist Landesrecht

Folgendes:
Gem. § 65 (1) Satz 1 BauO NRW ist ein Gartenhaus mit bis zu 30 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei.

Weiterhin:
Gem. § 6 (11) BauO NRW
Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig
- ohne Öffnungen an der Nachbargrenze
- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe
- auch, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Die Höhe der Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Neigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet.
Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf dem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Dies ist die grundlegende Gesetzgebung der BauO NRW in der aktuellen Fassung.

Das gilt, wenn in einem eventuell vorhandenen, rechtskräftigen Bebauungsplan keine anderslautenden Festsetzungen vorhanden sind.

Also:
Du darfst ein Gerätehaus / Gartenhaus bis 30 cbm umbauten Raum genehmigungsfrei überall auf Deinem Grundstück aufstellen, auch direkt an der Nachbargrenze (ohne Abstandsflächen zu beachten) sofern eine Grenze mit nicht mehr als 9 m bebaut ist. Alle Grenzen dürfen nur 15 m bebaut werden (das Wohnhaus wird nicht mitgerechnet). Das heisst, dass wenn Du auf einer Grundstücksgrenze bereits eine Garage von 9 m Länge stehen hast, darfst Du hier Dein Gartenhaus nicht an der Grenze aufstellen.
Festsetzungen eines B-Planes können die Situation abweichend regeln.

Deine Nachbarn musst Du nicht fragen. Allerdings macht es Sinn sich mit den Nachbarn vorher zu verständigen.... Man lebt ja in der Regel eine Weile „aneinander“ :wink: .


Soweit der kleine Exkurs in´s Baurecht des Landes NRW.

Also viel Spaß beim Häuslebauen.

Gruß Klaus


Hallo Klaus,

danke für deine ausführliche Info. Baurechtlcih hast du 100% Recht...diese von dir geschilderten Infos habe ich auch vom Bauordnungsamt bekommen. Einschränkend kommen allerdings noch regionale Besonderheiten, welche laut Bebauungsplan ggf. zu beachten sind. So dürfte ich im Vorgarten soetwas bei uns nicht...als auch ein CAR-Port ist bei mir nicht zulässig.

Soviel dazu...aber:

Es gibt noch das Nachbarschaftsgesetz...diese regelt aber ein paar Dinge anders...wenn es direkt an der Grenze liegt, muss der Nachbar seine Zustimmung geben. Wenn er keine massive odergeringe Einschränkung zu erwarten hat, muss er zustimmen.

Dazu wollte ich Infos... ;-)

Das Haus steht noch nicht....werde aber noch mit dem Nachbarn sprechen, aber es gibt nahezu keine Einschränkung die zu erwarten ist, also sollte er, bei nettem Fragen, wohl zustimmen...so hoffe ich es doch.

Für die Frage werde ich mir einen geeigneten Zeitpunkt raussuchen.

Grüsse
Koi_Fan

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