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LotharGehlhaar - Teichbauforum

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BeitragVerfasst: Mi 27.Dez 2006 17:47 
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hallo zusammen,

ist ein heikles thema ........... sicher kommt im einzelfall auch zum tragen was vom gericht als fahrlässig und grobfahrlässig definiert wird ?????

vor jahren gab es in einem anderen forum auch mal diese diskussion ............. ich argumentierte damals auch in die richtung daß z.b. öffentliche springbrunnen - künstliche teiche und becken in innenstädten auch nicht gesichert seien und weit zugänglicher sind als mein teich ........... damals nannte irgendeiner einen link, der besagte daß die komunen und öffentlichen einrichtungen von dieser sicherungspflicht befreit wären !!!!
fand ich damals echt verrückt.

ich glaube resummee damals war - egal wie gesichert - wenn was schlimmes passiert bist du haftbar bis teilhaftbar. :cry:

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gruß jürgen
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BeitragVerfasst: Mi 27.Dez 2006 18:09 
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Hallo zusammen,

ich denke auch dass man den Teich absichern kann wie man will.

Wenn etwas passiert ist, gesichert oder nicht, kann man nur noch umziehen.

Habe bei mir ne 2m hohe Hecke, dass man den Teich von der Straße nicht direkt sehen kann.

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LG dieter2005

Für alle, die sich noch eigene Gedanken machen: www.NachDenkSeiten.de


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BeitragVerfasst: Mi 27.Dez 2006 20:07 
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Hi Jürgen,

ich vermute Du meinst die damalige Dikussion bei "der-Teich.de". Wir sind aber auch damals nicht weiter gekommen als hier bis jetzt. :cry:
Folgendes ist jedoch derzeit festzustellen:

1. Das Teichgrundstück muß zwingend ringsherum in einer Höhe eingezäunt sein, daß ein Überklettern des Zaunes als Vorsatz ausgelegt werden kann. Hier würde ich mich an der üblicherweise maximal zulässigen Höhe von 1,8m orientieren.
2. Alle Zugangsmöglichkeiten müssen permanent abgeschlossen sein.
3. Idealerweise ist der Teich von außerhalb nicht sichtbar um Kindern keinen Anlaß zur Neugier zu geben.
4. Es ist unter Umständen sinnvoll Nachbarn mit kleinen Kindern auf die Gefahrenquelle und auf deren Aufsichtspflicht hinzuweisen. Das sollte natürlich beweisbar sein.
5. Immobilienhaftpflichtversicherung mit ausreichender Höhe abschließen.

Das ganze hilft natürlich nicht in den Schlaf zu kommen wenn doch etwas passiert ist. Aber man kann sich die Zähne wenigstens weiterhin zu Hause putzen.

Gruß
Markus


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BeitragVerfasst: So 31.Dez 2006 0:14 
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hallo

vieleicht könnte das helfen :lol:

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Gruß Bernhard

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 1:14 
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*Mal wieder nach oben schieb*

Wie schaut es denn bei Objekten aus die im Außenbereich sind? Also nicht mehr im Bereich einer Ortschaft? Dies kommt sehr selten vorn so weit ich in formiert bin eigentlich nur bei Landwirtschaftlichen Flächen da sonst außerhalb einer Ortschaft sonst keine Bebauung zugelassen wird.
Generell ist hier einiges anders... aber so genau kenne ich mich da nicht aus - irgendwer der da einen fundierten Senf dazu geben kann?
Gruß Chris

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 12:22 
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Also ich verstehe nicht warum ich als Privatperson bei meinem gepachteten Teich der etwas außerhalb der Ortschaft liegt eine andere Haftung haben soll wie bei meinem Gartenteich der in meinem eingezäunten Garten liegt. Noch glaube ich dass der Bauer von nebenan eine andere Haftung hat der mehrere Teiche sogar direkt im Ort hat und die teilweise im Winter sogar "sportlich" genutzt werden. Auch kann ich nicht glauben, dass die Gemeinde wieder anders haftet für Ihren Springbrunnen am Marktplatz und die Weiher die der Gemeinde gehören...

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Thomas

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 12:47 
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Hi Tomtom,

das mit der Gemeinde ist in der Tat eine interessante Sache...
Teich die im Außenbereich liegen unterliegen Baurechtlich anderen Vorlagen und auch sicherungspflicht-technisch anderen Grundlagen wenn ich das richtig im Kopf habe. Da geht es nicht darum ob es ein Bauer ist oder sonst wer - es geht darum, dass man damit rechnen muss, dass Kinder in einem Wohngebiet spielen und auch mal was anstellen was sie nicht dürften.
Im Außenbereich sind Kinder aber nicht so oft anzutreffen da ja hier im Normalfall auch keine Gehwege oder so hinführen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 13:19 
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Mag sein, aber wir in Franken haben hier wirklich viele Teiche und ich habe wirklich noch keinen einzigen gesehen an dem auch nur ansatzweise Sicherungen angebracht sind.

Ein Teich liegt direkt neben dem Kärwaplatz. Ufer geht ca 3 Meter steil bergab, da würde ich nichtmal ohne Bier an dieser Seite bei leichter Nässe hochkommen.

Vor ein paar Jahren ist ein Ortsbekannter Säufer sogar in dem Teich ersoffen. Ich habe da nichts gehört dass es hier Probleme gab und dieser Teich ist direkt in der Mitte des Ortes.

Das Kärwazelt steht genau daneben ebenso Fahrgeschäfte. Da ist mit Sicherheit auchmal jemand offizielles da für die Abnahme der Kärwa.

Und da wird nichtmal ansatzweise gesichert.

Also ich mache mir da um meinen Teich wirklich keine Gedanken... da gibt es deutlich größere Baustellen...

mal bei Google +49° 34' 37.38", +11° 13' 22.26" eingeben...

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 16:05 
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...es gibt dort in der Öffentlichkeit andere Gesetze ,

oder will hier jemand die Nordsee oder den Bodensee oder die Donau einzäunen ??


Nur die privaten Tümpel auf privatem Grund in eingefriedeten Bereichen (meistens Wohnorte)

die werden hier anders behandelt !


(Wenn die Gemeinde einen Kindergarten an einem Teich/Bach errichtet ,
so wird sicherlich auch ein Schutz an den Teich/Bach angebracht.
Gräbt aber ein Anwohner oder die Gemeinde an der Kindergartengrenze ein gefährdendes Loch,
so muß er auch die kindergerechte Sicherung anbringen)
..... erscheint mir jedenfalls völlig logisch und gerechtfertigt.

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Gruß
Klaus





18 Koi 56-77cm ; 42t Teich ; EB-Trommler ; 280L Helx ; 30t Ppe u. 20t Ppe. ; 40W + 40W UVC ; >65kg Fisch

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 Betreff des Beitrags: Re: Verkehrssicherungspflicht
BeitragVerfasst: Di 04.Dez 2012 17:28 
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Und wo stehen diese unterschiedlichen Pflichten? habe heute mal mit unserem Anwalt hier in der Firma gesprochen, zwar nicht sien Fachgebiet aber der sah auch keine besonderen Pflichten...

Und so beiläufig, ein Kindergarten ist ca 50 Meter Luftlinie von den ungesicherten Teichen entfernt.

Aus meiner Sicht wird hier die Wegsicherungspflicht zu hoch gekocht.

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