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LotharGehlhaar - Teichbauforum

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 Betreff des Beitrags: Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?
BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 13:11 
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Hallo Leute,

ich hab mal eine Frage, wie der folgende Satz in den AGB eines Internetversenders auszulegen ist:
Zitat:
Erst durch Anklicken des im weiteren Verlauf erscheinenden Bestellbuttons „Mit diesen Daten bestellen“ bereiten Sie den Abschluss der Bestellung vor und geben ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
...
Der Eingang Ihrer Bestellungen wird Ihnen unverzüglich via E-Mail bestätigt (im Folgenden: „Eingangsbestätigung“). Die Eingangsbestätigung stellt keine rechtswirksame Annahmeerklärung durch uns dar, sondern informiert Sie lediglich, dass die Bestellung ordnungsgemäß an uns übermittelt worden ist. Wir können die Bestellung durch gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail (im Folgenden: „Auftragsbestätigung“) oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von drei Werktagen ab Eingang der Bestellung annehmen.


Im vorliegenden Falle (Oktober 2010) gingen keine Eingangsbestätigung und keine Annahmeerklärung per Mail ein. Der Besteller ging davon aus, dass kein Kaufvertrag zustande kam und hat sich die Ware anders besorgt.
Nach einem halben Jahr ging ein Anwaltsschreiben ein, welches das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages und behauptet und auf dessen Abwicklung besteht. Zusätzlich werden noch Anwaltsgebühren fällig.


Muss der Versender das Absenden oder den Zugang der Annahmeerklärung nachweisen? Wie ist die Rechtslage, wenn diese Erklärung unterwegs verloren geht.

Muss man das "rechtsverbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages nach einem halben Jahr noch aufrecht erhalten?


Pfiffikus,
der diesbezüglich noch keine Erfahrungen sammeln konnte


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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 13:45 
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Hallo Pfiffi,

das BGB regelt den Kauvertrag ab Paragraph 433ff.

Ein Kaufvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande. In Deinem Fall fehlt die Annahme. Es kam kein Kaufvertrag zustande.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 14:03 
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Hallo Frank,

Yoshihara hat geschrieben:
In Deinem Fall fehlt die Annahme. Es kam kein Kaufvertrag zustande.

soweit versuchen wir es ja zu deklarieren.

Nur kommt die Annahme durch den Versand der Annahmeerklärung oder durch deren Empfang zustande? Muss der Online-Händler den Versand oder den Zugang der Erklärung nachweisen?


Pfiffikus,
der es für möglich hält, dass sie in irgend einem Spamfilter hängen blieb


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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 14:08 
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Hallo Pfiffi,

die Annahme kommt durch eine Annahmeerklärung oder den Versand der Ware zustande.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 14:37 
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Hallo Pfiffikus,
so wie du es schreibst ist doch keine Ware versand worden.
Der Anwalt verklagt nun auf Erfüllung, weil ein Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sein soll,
in diesem Fall müsste er das Zustandekommen nachweisen. :wink:

Gab es denn in der Zwischenzeit Versuche auf die Bezahlung oder Lieferung zu bestehen?

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Fischige Grüße
Jörg

"Je mehr ich weiß, desto mehr erkenne ich, dass ich nichts weiß."
"Fantasie ist wichtiger als Wissen." (Albert Einstein) Selbst diese hilft aber nicht immer weiter!


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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 14:51 
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Der erste Schritt wäre in diesem konkreten Fall den Nachweis der Annahme anzufordern.

Eine Bezahlung ohne Rückerstattung könnte natürlich auch als Annahme gewertet werden.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 21:03 
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Hy,
normal kann man es doch annehmen und innerhalb zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Somit wäre es egal ob man die AB bekam oder nicht.

Tommy

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Der sich bei euch für die vielen Klicks bei HIER SIND WIR und bei der KOITEICHNEUBAU VON THOMAS herzlich bedankt.
Hier meine Teichbaudokumentation


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 Betreff des Beitrags: Werbung, um Taler einzunehmen
Verfasst: Mo 07.Jul 2025 17:47 
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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 21:16 
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Hallo Thomas,

richtig, beim Versand gibt es dieses Rücktrittsrecht, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Anscheinend nur heiße Luft vom Anbieter. ;-)

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 21:23 
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Hallo,

nach den Bedingungen gibt es zwei Möglichkeiten, nach denen ein Vetrag zustandekommen kann:
1. eMail mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Hier wohl nicht erfolgt.
2. durch konkludentes Handeln sprich die Übersendung der Ware. Dabei wird man davon ausgehen
daß wenn die Ware lt. AGB innerhalb von 3 Tagen versandt wird sie nach weiteren 3 Tagen beim Empfänger sein sollte. Sollte also nach 6 Werktagen keine Ware da sein, kann man davon ausgehen,
daß das Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages nicht angenommen wurde.
Alles in Allem aber seltsame Bedingungen.
Aber Vorsicht es gibt kein 14 täg. Widerrufsrecht, wenn der Käufer Geschäftsmann oder Freiberufler ist und das anzuschaffende Teil berufsbedingt angeschafft wird !!
Zum konkreten Vorgehen : Erstens würde ich dem Anwalt schreiben , daß ich seine Aktivlegitimation anzweifle und ihn auffordern diese nachzuweisen. Zusätzlich würde ich ihn darauf hinweisen , daß die Erstattung der Anwaltskosten nach 91a ZPO ausscheidet, da es einem geschäftsgewandten Unternehmer zugemutet werden kann einfache Mahnschreiben selbst zu verfasssen und er in diesem Fall gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt §§ 254 II BGB 91a ZPO.
Im übrigen sei nach Ablauf der Versandfrist und eines eingemessenen Zeitraums für die Beförderung
nach den AGB nicht mehr mit der Annahme der Angebots auf Abschluß eines Kaufvertrages zu rechnen und sein Verlangen rechtsmißbräuchlich § 242 BGB. Im übrigen bestehen Zweifel ob die in der Form abgefaßte Vereinbarung überhaupt rechtsgültig sei.
Dann würde ich ihn auffordern nachzuweisen, daß jemals ein Teil an mich versandt worden ist und jemals bei mir eingetroffen ist.
Als Schlußsatz : Soweit Ihr Sachvortrag im Schreiben vom .. nicht ausdrücklich zugestanden wurde werden alle dort gemachten Behauptungen bestritten.

Gruß Wolfgang


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BeitragVerfasst: So 06.Mär 2011 21:29 
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Hallo,

hier noch die Ergänzung : Rückgabe §§ 355 ff, 13 BGB


Gruß Wolfgang


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