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BeitragVerfasst: So 13.Jan 2013 13:42 
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Hallo,
Wer kennt sich aus mit Gewährleistung ???
Ich habe mir vor 1 1/2 Jahren bei einem Händler einen neuen Kompaktfilter gekauft
sprich Filter aus PE mit integriertem Trommelfilter , Sammelkammer, UV Kammer,
Biokammer, Pumpenkammer, incl. Pumpen u. Technik in diesen 1 1/2 Jahren hatte ich 3 defekte Ersatzteile zu bemängeln, die da waren,
1. nach einem 3/4 Jahr Rohrpumpe defekt (wurde Problemlos ausgetauscht) alles OK,
2. nach 1 1/4 Jahr Getriebemotor Trommler defekt da sagte der Händler sorry muddu
selbst zahlen der Hersteller gibt nur ein halbes Jahr Garantie (Kosten 143 Euro)
3. nach 1 Jahr 5 Monate Schwimmerschalter defekt, Händler sorry Hersteller gibt nur ein
halbes Jahr Garantie muddu selbst Zahlen (Kosten 65 Euro)
Jetzt meine Frage ist der Händler nicht verpflichtet 2 Jahr Gewährleistung ab Verkaufsdatum für die verkaufte Sache zu übernehmen ?
sprich in meinem Fall die 2 defekten Teile (Getriebemotor, Schwimmerschalter)
Kostenlos zu ersetzen ?
Für Hilfreiche Meinungen bin ich sehr Dankbar !!!

Grüsse Andreas


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BeitragVerfasst: So 13.Jan 2013 13:49 
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Hallo Andeas

Also Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate.

Also alles was in den ersten 24Monaten derfekt geht, ausser Verschleisteile, müsste der Händler ersetzen.

Garantie ist keine Gewährleistung!

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Hoffe dir geholfen zu habe,

Gruss Norman

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BeitragVerfasst: So 13.Jan 2013 13:49 
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Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate

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BeitragVerfasst: So 13.Jan 2013 13:59 
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Hallo Andreas,

das mit der Gewährleistung siehst du richtig. Und es ist die freie Entscheidung des Händlers, wie er sich vertraglich mit dem Hersteller in Sachen Garantie und Gewährleistung einigt. Deshalb ist die Herstellergarantie kein zugkräftiges Argument.

Praktisch trifft dich aber die schwere Beweislast, dass der Schwimmerschalter und der Motor schon beim Kauf defekt waren.

Anders sieht es aus, wenn die von dir erworbene Ware ein MHD trägt. (Die hier genannten Teile wohl eher nicht.)

Und du solltest noch einmal genau in den Unterlagen deines Kaufes nachlesen, welche Teile der Anlage ausdrücklich als Verschleißteile gekennzeichnet waren und von der Gewährleistung ausgenommen wurden. Bei Akkus, Glühlämpchen, Dichtungen usw. ist das ja gängige Praxis.


Pfiffikus,
der das hier nicht als Rechtsberatung, sondern als subjektive Meinungsäußerung geschrieben hat


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BeitragVerfasst: So 13.Jan 2013 14:33 
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Hallo,
das habe ich gerade in Internet gefunden !!!
2. Mängelgewährleistung
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

Im Moment bin ich so Schlau wie vorher , in meinem Fall würde ich sagen
der Getriebemotor ist in der Bauform ungeeignet weil er nicht gegen eindringen
von Feuchtigkeit geschützt ist z.B. Wellendichtung (das war der Grund für den Defekt, korrodierte Welle) wurde Mittlerweile vom Hersteller abgeändert(habe mal drüber
Berichtet , "Getriebemotor Lavair Trommler")

Wie seht ihr das ???

Grüsse Andreas


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BeitragVerfasst: Di 22.Jan 2013 13:11 
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Ich denke mal im Fall des Getriebemotors stehst du in der Beweislast das er so wie er eingebaut war nicht funktionieren konnte. Ich würde mich auch mal an den Hersteller wenden, evtl. hilft er dir dabei weiter wenn das abgeändert wurde. Zu Schwimmerschalter kann ich nicht viel sagen weil ich nicht weiß welcher verbaut ist. Hast du evtl. mal ein Bild? Wenn kann es vielleicht sein das er irgendwo eine Beschädigung hatte und Wasser ins innere gelaufen ist.

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Gruß Uwe

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BeitragVerfasst: Di 22.Jan 2013 15:18 
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hi andreas,

recht haben und recht bekommen sind immer zwei unterschiedliche dinge. du müßtest deinen anspruch in einem zivilprozeß, unter anderem mit gutachter, einklagen und die beweise vorlegen. die kosten für den prozeß hast du erstmal bist zu einem urteil zutragen.

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gruß daniel

Vergib deinen Feinden,aber vergiß niemals Ihre Namen. J.F.Kennedy


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BeitragVerfasst: Di 22.Jan 2013 18:55 
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Hallo,

ja es ist nicht so einfach Gewährleistungsansprüche geltend zu machen,
für mein empfinden gehört auch etwas Kulanz des Händlers dazu.
Im Falle des Schwimmerschalters nimmt sich ein User hier aus dem Forum
der Sache an obwohl er damit eigentlich nichts zu tun hat.
Den Getriebemotor habe ich selbst repariert und habe ihn als vollwertigen Ersatz
im Keller liegen ist also nichts verloren.

Danke für eure Beiträge zu dem Thema

Grüsse Andreas


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BeitragVerfasst: Mi 23.Jan 2013 1:26 
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hellsbells hat geschrieben:
ja es ist nicht so einfach Gewährleistungsansprüche geltend zu machen,
für mein empfinden gehört auch etwas Kulanz des Händlers dazu.


Hallo Andreas,

nach 6 Monaten bist Du ohne Kulanz aufgeschmissen, da durch die Beweislastumkehr der schwarze Peter bei Dir liegt. Dein Vertragspartner ist der Händler, nicht der Hersteller.

Aber es scheint sich ja zu regeln. ;-)

Obwohl man zig tausende Käufe im Laufe eines Lebens tätigt, kennen sich die Wengisten mit einem "Kaufvertrag" aus. Verstehe ich eigentlich nicht. Ich empfehle BGB 433ff.

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Mo 25.Feb 2013 18:45 
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Hi

Hoffe das hilft

Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede

Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Gewährleistung (Mängelhaftung)

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),

o Minderung (§ 441 BGB),

o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.

Garantie ist keine Gewährleistung!

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren


Die Begriffe "Garantie", "Gewährleistung" und "Produkthaftung" spielen in der Praxis eine große Rolle. Jedoch werden sie immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Da sowohl die Garantie, die Produkthaftung als auch die Mängelgewährleistung insbesondere die Rechte des Verbrauchers stärken sollen, ist es wichtig, diese genau zu unterscheiden und richtig anzuwenden. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Online-Handel kommt es darauf an, die Unterscheidung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oftmals nicht die Möglichkeit, schnell beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen.
1. Garantie

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

"Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung wenn die Konkurrenz billiger ist)
"Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
"3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
"Reparaturgarantie"
"Haltbarkeitsgarantie"
"Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
"Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.
2. Mängelgewährleistung

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.
3. Produkthaftung

Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten. Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.
Fazit:

Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicher zu gehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Gruss Norman

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