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LotharGehlhaar - Teichbauforum

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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:00 
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Hab mir mal den Thread von Markus durchgelesen und bin auch nicht wirklich schlauer.

Auch mit Juristen - Aussagen wie dieser,

Zitat:
Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist.


kommt man hier nicht wirklich weiter.

@ Frank
Auch eine Hecke, Sträucher oder sonstige Bepflanzung ist hier untersagt, da am Grundstücksende eine Entwässerungsmulde liegt, die in keinster Weise (außer durch Rasen) bepflanzt werden darf.
Auch ein Zaun ist nicht gestattet.

Gerade diese Mulde wird aber immer wieder gerne genutzt, um die Nachbarschaft zu besuchen.

Gruß Ralf

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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:03 
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Hallo Ralf,

ich sehe Dich in einer komfortablen Lage! :D

Frage doch mal höflich die Stadt, wie sie sich das vorstellt. :wink:

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:05 
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Hi Frank,

da weicht der Autor seine These im nächsten Absatz aber wieder selbst auf.

"Achtung: Wenn der Grundstückbesitzer jedoch weiß oder wissen muss, dass Kinder sein Grundstück trotz Verbot unbefugt aufsuchen oder zum Spielen nutzen und sich so trotz der sichtbar gemachten Grundstücksgrenzen Gefahren für sie ergeben können, muss er zusätzliche, wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen. In der Wahl der Mittel hierfür ist er frei, bloße Verbotsschilder reichen jedoch in der Regel nicht."

Hiervon muß man grundsätzlich ausgehen: Kinder machen immer das was sie nicht sollen oder dürfen. Ergo, um den Zaun kommt man nicht herum.

Gruß
Markus


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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:08 
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Yoshihara hat geschrieben:
Hallo Ralf,

ich sehe Dich in einer komfortablen Lage! :D



... ich nicht. Die Bauordnung entkräftet definitiv nicht die Verkehrssicherungspflicht. Im Zweifelsfall darf eben kein Gartenteich angelegt werden.

Gruß
Markus


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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:09 
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Hi Markus,

das stimmt sicherlich. Aber schau Dir mein Posting oben an.

Ralf hat hier eine Problematik, die ich mal "Nichterfüllbarkeit" nenne. ;-)

Möglicherweise war der Teich zuerst da?

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:11 
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Yoshihara hat geschrieben:

Ralf hat hier eine Problematik, die ich mal "Nichterfüllbarkeit" nenne. ;-)



Das scheint mir auch so. :?

Gruß
Markus


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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:17 
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Markus K. hat geschrieben:
Im Zweifelsfall darf eben kein Gartenteich angelegt werden.

Gruß
Markus


:shock: :shock: :shock:

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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 0:30 
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Telly hat geschrieben:
Auch eine Hecke, Sträucher oder sonstige Bepflanzung ist hier untersagt, da am Grundstücksende eine Entwässerungsmulde liegt, die in keinster Weise (außer durch Rasen) bepflanzt werden darf.
Auch ein Zaun ist nicht gestattet.



Dann würde ich versuchen den Teich direkt zu sichern. Wenn kein Zaun zur Grundstückseinfriedung zugelassen ist dann heißt das nicht, daß kein Zaun o.ä. um den Teich erlaubt ist. :wink:

Gruß
Markus


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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 7:47 
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Hallo Freunde,

leider hatte ich keine Zeit um mal den rechtlichen Rahmen der Verkehrssicherungspflicht abzuklopfen. Folgt vielleicht noch.

Da in meinem Elternhaus auch eine Familie mit einem 1 1/2 -jährigen Kind lebt, die auch den Garten benutzen, habe ich den zugänglichen Teil des Teiches aussen komplett mit einem stabilen Netz überspannt. Sieht zwar Sch..... aus, aber ich kann nur jedem empfehlen auf absolute Nummer sicher zu gehen. Ungeachtet der Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und daraus folgender Haftung sollte sich doch jeder die Frage stellen wie er damit lebt, wenn in seinem dem privaten Vergnügen dienenden Teich ein Kind ertrinkt.

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Mit freundlichem Flossenschlag

KoiFanatic66
A. Lincoln: "BESSER SCHWEIGEN UND ALS MÖGLICHER IDIOT GELTEN, ALS SPRECHEN UND ALLE ZWEIFEL ZU BESEITIGEN."

Hauptteich Bj 2006; Teichvolumen 25m3; Tiefe: 210cm; 2x BA 1x Skimmer
Filter I: Genesis Eco 750G mit Pond Eco Plus 20000 + Aquamax Eco 16000
Hälterung: 4000l PE-Becken freistehend
Filter : Genesis Evo 3/500 G +Eco 8500

Mein Teich
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Mein Japangarten
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BeitragVerfasst: Di 30.Okt 2007 8:33 
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Hallo Ralf,
das beste ist du frägst mal auf dem Bauordnungsamt nach. Habe ich auch gemacht da bei uns grundsätzlich nur eine Zaunhöhe von 1 m. zugelassen ist. Ich bekam ne Sondergenemigung Freistellung bis 1,8 m. Und das noch nichteinmal wegen des Teiches, hir reichte schon aus das wir einen grossen Hund haben. Es gibt immer Ausnahmen da sollche Dinge vor Ort von der Behörde entschieden werden. Ob Zaun oder nicht.

Gruss


Rainer


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