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BeitragVerfasst: Di 19.Apr 2016 15:09 
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Ich habe vor längerer Zeit einmal nachfolgenden Aufsatz geschrieben und mich nun dazu entschlossen, diesen in diesem Forum zu veröffentlichen.
Für kritische Anmerkungen bin ich dankbar, ebenso für Rückmeldung.


Einführung
Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass sich der Handel mit Koi vom klassischen Vororthändler hin zu neuen Vertriebsstrukturen gewandelt hat. Man geht eben mit der Zeit. Immer mehr Händler gehen dazu über, Koi über Internetpräsenzen online zu verkaufen und anschließend zu versenden. Ebenso beliebt scheint der sogenannte Mitimport von Koi geworden sein, bei welchem der Kunde seine Fische online vorbestellt, und diese dann mehr oder weniger direkt nach der Ankunft auf dem Zielflughafen entgegennimmt. Zu dieser Entwicklung gehört wohl in dieser Hinsicht auch der Vertrieb über sogenannte private Onlineauktionen.
Mit diesem Beitrag soll über die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Vertriebsformen soweit als möglich aufgeklärt werden. Nötig schein ein solcher Beitrag allemal, denn die Bedingungen, die den potentiellen Kunden solcher Vertriebsformen durch den Handel gestellt werden, begegnen zu einem erheblichen Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Verbraucher – Unternehmer

Der Beitrag untersucht ausschließlich den sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB), der immer dann vorliegt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Koi ist –man staune- eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetztes. § 90a BGB sagt zwar, dass Tiere keine Sachen sind, aber sie (rechtlich) wie Sachen behandelt werden. Verbraucher (§ 13 BGB) ist jede natürliche Person (also eine Mensch), der nicht für gewerbliche Zwecke kauft, Unternehmer ( § 14 BGB) jeder, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft. Gemeint ist also das klassische Business-to-Consumer-Geschäft. Nicht Gegenstand dieses Beitrages ist damit das Business-to-Business- und das Consumer-to-Consumer-Geschäft.
Ein Verbrauchsgüterkauf ist also der Regelfall, wenn ein Koiliebhaber vom Händler kauft, ganz egal, ob ein Vorortgeschäft abgeschlossen wird oder der Vertrag über andere Vertriebsformen und Vertriebswege zustande kommt. Nur in der Form des Verbrauchsgüterkaufs ist auch der Fernabsatzvertrag denkbar.
Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht

Der Fernabsatzvertrag:
Der sogenannte Fernabsatzvertrag verdient als Verbrauchsgüterkauf (s.o.) deshalb besondere Beachtung, weil sich an ihn viel weitreichendere Verbraucherschutzrechte knüpfen, als bei Verbrauchsgüterkaufverträgen, die nicht als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren sind. Wann also liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor? Vereinfacht gesagt –wenn auch etwas pauschal- immer dann, wenn sich der Käufer und der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht die Hand schütteln können. Das Gesetz macht es etwas komplizierter, meint aber genau dasselbe, wenn es in § 312c BGB definiert:
„(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“

Mit anderen Worten liegt ein Fernabsatzvertrag dann vor, wenn zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, wobei die Aufzählung in Abs. 2 von § 312c BGB nicht abschließend ist. Somit werden Verträge, die am Telefon geschlossen werden ebenso erfasst, wie Verträge, die bei sogenannten Auktionen über das Internet geschlossen werden. Wichtig ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dabei kommt ein Vertrag schon dann zustande, wenn Angebot und Annahme vorliegen, gleichgültig, ob dies jeweils vom Verkäufer oder Käufer (Angebot oder Annahme) erklärt wird. Es reicht also für den rechtswirksamen Abschluss eines Kaufvertrages völlig, wenn z.Bsp. ein Käufer beim Händler anruft und sagt: „ Ich möchte gerne den Showa mit der Artikelnummer 1234 für 550,00 € haben.“ und der Händler antwortet: „Einverstanden“. Für den Vertragsschluss ist weder die Übergabe oder Versand des Kois notwendig, noch die ganz oder teilweise Kaufpreiszahlung, noch gar ein schriftlicher Kaufvertrag. Diese (schlichte) Tatsache verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie nicht allen Verbrauchern so gegenwärtig ist.
Auch die in der Branche wohl weit verbreiteten „Reservierungsvereinbarungen“ sind rechtlich eindeutig als bereits abgeschlossener Kaufvertrag zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer für die „Reservierung“ eines bestimmten Koi 5%,10%,20% oder 100% des Kaufpreises anzahlen muss, oder gar keine Anzahlung leisten muss, denn Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss ist gerade nicht, dass Leistungen ausgetauscht werden (Ware, Geld). Auch auf diesen Umstand sei ausdrücklich hingewiesen.

Das Widerrufsrecht:
Das Gesetzt knüpft an den Fernabsatzvertrag zwingend ein Widerrufsrecht des Käufers (Verbrauchers) in § 312g BGB. Das Widerrufsrecht selbst ist in § 355 BGB ausgestaltet und ist für Fernabsatzverträge durch § 356 BGB ergänzt. In § 355 Abs. 1 BGB ist bestimmt:

„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen beginnt die Frist zum Widerruf nach § 356 Abs. 2 BGB mit dem Erhalt der Ware.

Über das Bestehen des Widerrufrechts hat der Unternehmer sorgfältig zu belehren. Belehrt der Unternehmer falsch, wird er mit einem verlängerten Widerrufsrecht des Verbrauchers „bestraft“. Die Frist beginnt nämlich erst nach ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen. Gelingt die Belehrung des Unternehmers überhaupt nicht, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB).

Was bedeutet das für den Koikauf? Wird der Koi also mittels eines Fernabsatzvertrages gekauft, kann der Käufer den Kaufvertrag –ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt- mit einer Frist von 14 Tagen zu Fall bringen. Der Käufer braucht dafür keinen Grund. Die Frist läuft, sobald er den Koi „in den Händen hält“. Die Konsequenz aus dem Widerruf ist – vereinfacht gesagt- Geld zurück, Koi zurück, wobei der Käufer die Kosten der Rücksendung für gewöhnlich zu tragen hat. Angesichts der Tatsache, dass für die Verpackung des Koi besondere Kenntnisse erfordert, wird wohl der Verkäufer die Rücksendung zu organisieren haben. Ohnehin bedarf der gewerbliche Tiertransport nach der Tierschutztransportverordnung (Verordnung (EG) 1/2005 des Rates) einer Erlaubnis.

Warum gibt das Gesetz dem Fernabsatzkäufer ein Widerrufsrecht in zwingender Weise? Der Zweck ist darin zu sehen, dass der Käufer beim Fernabsatzvertrag gerade nicht die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware vorher auf seine Qualität, Eigenschaft und Beschaffenheit zu prüfen, da bestenfalls ein Bild der Ware zur Verfügung steht. Dies kann der Käufer erst, nachdem er die Ware (oder den Koi) in den Händen hält. Dann soll der Käufer in Ruhe prüfen können, ob er am Kauf festhalten halten will. Entspricht die Ware den Erwartungen des Käufers nicht, soll er widerrufen können, ohne Druck, Zwang oder gar mit Begründungsaufwand.

Der Handel belehrt über das Widerrufsrecht in vielen Fällen falsch, schlimmstenfalls überhaupt nicht, was nachfolgende Beispiele verdeutlichen sollen:

Beispiel 1:
„1.1 Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) oder – wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.“

Dies ist eine „alte“ Widerrufsbelehrung und damit ungültig. Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht mit Wirkung zum 13.06.2014 neu gestaltet. Ab diesem Zeitpunkt hätte nach den neuen Vorgaben belehrt werden müssen. Dies ist hier unterblieben. Die Konsequenz ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bis ordnungsgemäß belehrt wird, längstens beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage ab Übergabe des Koi.

Beispiel 2:

„Sollten Koi gekauft werden, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen mit Stellung der Rechnung an den Käufer.“

Diese Belehrung entspricht ebenso nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsfrist beginnt zwingend frühestens mit Erhalt der Ware. Hier wird der Beginn der Frist vorverlegt. Das ist unzulässig. Die Konsequenz ist, dass –schlimmstenfalls- die Widerrufsfrist erst nach einem Jahr und 14 Tagen abläuft.

Beispiel 3:

„Lebende Tiere sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.“

Taucht so etwas in der Belehrung auf, ist sie ebenso unwirksam, mir der zuvor skizzierten Konsequenz.

Tatsächlich ist es so, dass der Gesetzgeber Fälle vorgesehen hat, die kein Widerrufsrechts nach sich ziehen sollen. Die für den Koikauf erörterungswürdigste ist in § 312g Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, die wie folgt, lautet:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,“

Diese Ausnahme wird vom Handel oft in den Widerrufsbelehrungen zitiert, ist aber auf den Koikauf nach hier vertretener Auffassung nicht anwendbar. Man könnte wegen der Formulierungen „individuelle Auswahl“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind“ auch Koi als davon erfasst sehen. Dies dürfte aber ausgeschlossen sein. Gemeint sind Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisiert ist, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Ein Koi wird erstens nicht „angefertigt“; zweitens ist er im Falle der Rücknahme wirtschaftlich nicht wertlos.

Die Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ist sehr einfach. Das Gesetz bestimmt in § 355 Abs. 1 BGB wie folgt:

„Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Das ist selbsterklärend. In Widerrufsbelehrungen finden sich oft Widerrufsformulare, die nur ausgefüllt und abgeschickt werden müssen. Wichtig ist, dass es zur Fristwahrung genügt, wenn der Widerruf noch am 14. Tage auf den Weg gebracht wird. Ein späterer Zugang des Widerrufs beim Unternehmer schadet nicht (etwa Postlaufzeiten).

Zusammenfassung:
Die gegebenen Beispiele werden in ähnlicher Form tatsächlich im Handel verwendet. Es ist keine Ausnahme denkbar, die beim Fernabsatzvertrag das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Widerrufsrecht entfallen lässt. Falsche oder fehlende Belehrungen verlängern das Widerrufsrecht des Verbrauchers längsten auf bis zu einem Jahr und 14 Tagen. Der Transport hin zum Kunden und ggf. zurück zum Händler ist von diesem unter Beachtung der Tiertransportverordnung zu veranlassen.

Onlineauktion – on top?
Die mittlerweile sehr beliebten Onlineauktionen sind der Sache nach erstens Verbrauchsgüterkaufvertrage und zweitens Fernabsatzverträge. Soweit aber der Handel mit diesem „Marketinginstrument“ vertreibt, trifft den jeweiligen Händler, neben der (richtigen) Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auch noch weitergehende Informationspflichten. Diese Informationspflichten treffen auch alle anderen, die –ohne zu versteigern-, online verkaufen.
Es ist unter anderem klar, verständlich und eindeutig zu informieren über:
-die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen;
-den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text;
-die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/bzw. korrigieren kann, zB. mittels "zurück“-Funktion);
-die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann

Gerade aber bei Versteigerungen ist eine klare, verständliche und eindeutige Information, insbesondere auf welche Weise der Vertrag zustande kommt, so gut wie nicht vorzufinden. Es wäre zum Beispiel darauf zu achten, den potentiellen Käufer darüber zu informieren, wie der Kaufvertrag zustande kommt, ob er ein Gebot zurücknehmen kann, ob, und wenn ja unter welchen Bedingungen der Verkäufer die Auktion beenden kann, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen die Laufzeit verlängert werden und welche Personen an der Auktion teilnehmen können, bzw. davon ausgeschlossen sind. Fehlen diese Informationspflichten, wird das Auktionsverfahren intransparent. Die Auktion ist auch nicht mit Auktionshäusern wie „Ebay“ vergleichbar, weil der Teilnehmerkreis durch den Verkäufer bestimmt wird und die Gefahr von Scheingeboten nicht in gleicher Weise minimiert wird, wie etwa bei „Ebay“. Ob die Online-Auktion im privaten Webshop also solche im Hinblick auf ihre rechtliche Zulässigkeit überhaupt Bedenken begegnet, kann im Rahmen dieses Beitrages nicht erörtert werden, auszuschließen ist dies jedoch nicht. Es ergeben sich jedenfalls Zulässigkeitsfragen nach Gewerberecht, nach der Preisangabenverordnung, und nach möglicherweise nicht erfüllbaren Informationspflichten nach BGB.

Zusammenfassung:
Onlineauktionen sollten transparent sein. Es sollte klar sein, wie der Vertragsschluss zu Stande kommt. Die Teilnahmebedingungen sollten geklärt sein um Schutz vor Missbrauch genießen zu können.

Schlussbemerkung:
Der Autor hat die Entwicklung der Vertriebsformen über die vergangen Jahre verfolgt und ist zu dem Schluss gekommen, dass Aufklärung nötig geworden ist. Dabei ist sowohl am Handel, wie auch am Käufer Kritik angebracht.
Im Handel besteht die Tendenz, Gewährleistungsrechte, Widerrufsrecht und Informationspflichten zu reduzieren oder gar zu negieren. Dies verhindert einen fairen Wettbewerb zu den Präsenzhändlern, die nicht nach Fernabsatz vertreiben. Damit gehen zwangsläufig Wettbewerbsverstöße einher, die der Sache nach abmahnfähig sind. Durch die Praxis bzw. den Versuch, Verbraucherrechte zu beschneiden, werden Käufer davon abgehalten, ihre Rechte durchzusetzen. Wer sich aber für den Fernabsatz entscheidet, muss Verbraucherrechte respektieren und zur Verfügung stellen. Andernfalls liegt ein seriöses Geschäftsgebaren nicht vor. Wer die Vorteile des Fernabsatzes in Anspruch nimmt, muss auch akzeptieren, dass Käufer grundlos Verträge widerrufen können. Dies gilt im Besonderen für den Mitimport. Dem Kunden die Quarantäne aufzuerlegen und die Gewährleistungsrechte auf das Minium der gewerblichen Händler anzupassen ist unwirksam und unverantwortlich. Bei Auktionen mag bezweifelt werden, ob die seriöse Vermittlung eines Lebewesens im Vordergrund steht, oder doch die Gewinnmaximierung. Der Handel dürfte sich darüber hinaus der Tatsache bewusst sein, dass schöne Bilder und schillernde Werbeaussagen Interessenten locken. In diesem Sinne versichern zum Teil Anbieter, dass Abbildungen von ihren Koi nicht digital bearbeitet worden sind, was impliziert, dass Bilder von Konkurrenten digital nachbearbeitet sein könnten.

Den Käufern und Hobbyisten ist im Gegenzug vorzuhalten, dass durch das Käuferverhalten diese Entwicklungen wohl gefördert worden sind. Wo keine Nachfrage, da kein Angebot. Es mag bequem sein, sich sein Haustier wie Schuhe per Express zuschicken zu lassen. Ob das dem Lebewesen als solchem gerecht wird, muss jeder selbst für sich entscheiden. Gefällt der Koi nicht, wird er zurückgegeben wie nicht passende Schuhe. Was soll der Händler mit diesem Fisch anfangen? Kann der Händler diesen Fisch überhaupt weiterkaufen, ohne darauf hinzuweisen, dass jenes Tier –wenn auch nur für kurze Zeit – bereits in einem Kundenteich geschwommen ist? Überschätzen Hobbyisten nicht ihre Fähigkeiten, wenn sie –wie gewerbliche Händler – mitimportieren und sich selbst an der Quarantäne versuchen, offensichtlich nur deshalb, um ein paar Euro zu sparen? Wer ausschließlich anhand eines Bildes, bestenfalls einer kurzen Videosequenz kauft, braucht sich nicht zu wundern, wenn seine damit einhergehende Erwartungshaltung spätestens beim Auspacken, gedämpft oder gar enttäuscht wird.

Sowohl Verkäufer wie auch Käufer möchten bedenken, dass der japanische Züchter in das Ergebnis seines Tuns harte Arbeit, viel Mühe, Zeit, Geld und vor allem Leidenschaft und Hingabe hineingesteckt hat. Wie sonst könnten so atemberaubend schöne Fische überhaupt existieren. Der Beitrag will weder Handel noch Käufer verteufeln – das schiere Gegenteil ist der Fall. Er soll helfen, den absolut notwendigen fairen und transparenten Umgang der Beteiligten untereinander zu fördern und zu stärken, letztlich ausschließlich im Interesse des Lebewesens Koi.


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 10:33 
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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 10:39 
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KOI&BONSAI hat geschrieben:
Warum muss man sich dazu neu anmelden?

Es wäre schön gewesen, dies mit Namen zu zeichnen!


:thumbsup:

Auch mir erschließt sich das nicht so ganz..... wenn man schlechte Erfahrungen gemacht hat, sollte man wenigstens den Begründungszusammenhang für alle darstellen.

Regt zum Nachdenken an, aber letztendlich .... siehe die EBF-Geschichte!

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Grüße aus Magdeburg

Jens


ordentlicher Koiteich mit Trommelfilter Tri3, drei echt starke Pumpen PP30 von Aquariolux und eine perfekte Steuerung von Teichtech.


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 12:58 
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Hallo,

mein Name ist Wolfgang Stühle, wobei ich dachte, es kommt eher auf
den Inhalt des Beitrages an, als auf den Autor.

an Jens:
ich habe keine schlechten Erfahrungen gemacht, weil ich Koi nie im Fernabsatz gekauft habe,
denke aber, dass es viele gibt, die das tun, weshalb ich dachte, es kann nicht schaden, darüber
aufzuklären.

Was aber meinst du mit: "siehe die EBF-Geschichte!" ?

Gruß Wolfgang


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 14:07 
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Ich halte die Ausführungen für eine grundsätzlich nützliche Sache (ohne das inhaltlich verifiziert zu haben). Klingt zumindest alles schlüssig.
Daher hätte ich die Frage des Autors (ohne ersichtliche Absicht auf Fehlinformation des Beitrags ) zunächst für irrelevant gehalten. Hast du da eine andere Einschätzung Jens?

Gerade in Bezug auf Koi-Onlineauktionen stellt sich die spannende Fortsetzungsfrage, ob und wie ein Höchstbietender dann an seinen Kauf via Auktion gebunden ist bzw. ob und bis wann er sich davon lösen kann. Meist werden die Koi ja dann versendet oder vor Ort abgeholt.

_________________
Mit freundlichem Flossenschlag

KoiFanatic66
A. Lincoln: "BESSER SCHWEIGEN UND ALS MÖGLICHER IDIOT GELTEN, ALS SPRECHEN UND ALLE ZWEIFEL ZU BESEITIGEN."

Hauptteich Bj 2006; Teichvolumen 25m3; Tiefe: 210cm; 2x BA 1x Skimmer
Filter I: Genesis Eco 750G mit Pond Eco Plus 20000 + Aquamax Eco 16000
Hälterung: 4000l PE-Becken freistehend
Filter : Genesis Evo 3/500 G +Eco 8500

Mein Teich
http://www.koi-gehlhaar.de/koi/forum/vi ... php?t=1650
Mein Japangarten
http://www.koi-gehlhaar.de/koi/forum/vi ... php?t=4494


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 15:09 
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an KofFanatic66,

die Fortsetzungsfrage sollte eigentlich durch den Beitrag bereits beantwortet sein. Ein Kaufvertrag via "Onlineauktion" ist definitv
ein rechtsgültiger Kaufvertrag, an den der meistbietende prinzipiell auch gebunden ist. Auch der Händler oder "Auktionator" ist daran
gebunden. Der Vertrag wurde aber, wie dargestellt, als Fernabsatzvertrag geschlossen, was ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auslöst,
über das erstens ordnungsgemäß zu belehren wäre und dessen Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der ersteigerte Koi beim Kunden
eingetroffen ist.

Gruß Wolfgang


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 15:20 
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Was für ein sehr gut geschriebener und fachlich absolut korrekt erstellter Beitrag, vielen Dank!

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Viele Grüße
Torsten



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Verfasst: Do 28.Mär 2024 17:59 
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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 17:21 
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Okay,

wann ist Fernabsatz Fernabsatz?

Wenn ich das mit den Fristen lese und der ordnungsgemäßen Belehrung, dann dürften hier

viewtopic.php?f=14&t=21464

einige noch vom Kauf zurücktreten können, da das Teil vor weniger als einem Jahr und 14 Tagen geliefert wurde....

Nur so ein Gedanke.

_________________
Grüße aus Magdeburg

Jens


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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 17:28 
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Jens, sind die Kunden nicht belehrt worden?

Gruß,
Frank

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BeitragVerfasst: Mi 20.Apr 2016 18:24 
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Beiträge: 5
Hallo an tosa:
Vielen Dank

An Jens:
Dank deines Verweises weiß ich nun auch, was das EBF Thema ist.
Ich habe den Beitrag überflogen. Nach den nicht ganz genauen Schilderungen dort,
Hat man sich bei Vertragsschulss "in die Augen sehen können", was ein Fernabsatzvertrag
Ausschließt.
Außerdem dürfte hier ein Werkvertrag vorliegen, weil der Filter nach den Wünschen
Des Kunden gebaut worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, dürfte die Ausnahme vom Widerufsrecht
Nach 312g Abs 2 Nr1. BGB gegeben sein, weil es sich um eine sogenannte kundenspezifische Anfertigung handelt. Das ist auch einleuchtend. Wenn schon etwas nach dem Wunsch des Kunden maßgeschneidert produziert wird, soll dieser nicht grundlos widerrufen können.

Ich hoffe, ich konnte helfen, und habe den Fall richtig verstanden.

Gruß Wolfgang


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